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| Satzung des SV Holtland |
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Satzung vom 29. Januar 2010
Satzung des Sportvereins Holtland
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Holtland e. V.“ in der Abkürzung „ SV
2. Der Verein hat seinen Sitz in Holtland und ist eingetragen im Vereinsregister Nr.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen und des Deutschen Sportbundes und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Der Verein ist berechtigt, Mitgliederdaten an die übergeordneten Vereine/Verbände mitzuteilen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Fußball-, Handball-,
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen jeder Art,
c) den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben jedoch einen Aufwandsersatzanspruch gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr),
b) Jugendliche (vom 14. bis zum 17. Lebensjahr),
c) Kinder (bis zum vollendeten 13. Lebensjahr),
d) Ehrenmitglieder.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Tod,
b) Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu
c) Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger
d) Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die bei
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, sämtliche Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen
§ 5 Beiträge, Umlagen
1. Die Aufnahme in den Verein ist von der Zahlung einer Aufnahmegebühr nicht
2. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
3. Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 5. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen a) innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres (ordentliche Mitglieder-versammlung), b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
c) wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung dazu hat spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen, und zwar durch
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die
3. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wird nichts anderes
6.
Über die Versammlung hat der Schriftwart eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes, und zwar des Kassenwartes jährlich und der übrigen
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
g) Wahl der Kassenprüfer,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden;
dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden;
dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden;
dem/der Schriftführer(in);
dem/der Kassenwart(in);
dem/der Sportwart(in);
dem/der Jugendwart(in);
dem/der Öffentlichkeitsbeauftragten.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 1. stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ, insbesondere der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für
a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) die ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte und Aufstellung
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 9 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
§ 11 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29. Januar 2010 beschlossen.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft
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