SV Holtland e.V. von 1961 "Mehr als nur ein Sportverein!"
SV Holtland e.V. von 1961"Mehr als nur ein Sportverein!"
 
 

Satzung des Sportvereins Holtland

vom 26.01.2017

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Holtland e.V.“ in der Abkürzung „ SV Holtland e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Holtland und ist eingetragen im Vereinsregister Nr. 110112 des Amtsgerichts Aurich. Der Verein wurde durch die Gründungs-versammlung vom 13. November 1961 errichtet.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen und des Deutschen Sportbundes und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Der Verein ist berechtigt, Mitgliederdaten an die übergeordneten Vereine/Verbände mitzuteilen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen im Fußball-, Handball-, Leichtathletik-, Tischtennis-, Volleyball-, Turn-, Gymnastik- und Radwandersport sowie in anderen Sportarten,

b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen jeder Art,

c) den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben jedoch einen Aufwandsersatzanspruch gem. § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr),

b) Jugendliche (vom 14. bis zum 17. Lebensjahr),

c) Kinder (bis zum vollendeten 13. Lebensjahr),

d) Ehrenmitglieder.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Im Falle der Ablehnung wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt.

3. Die Mitgliedschaft endet durch

a) den Tod,

b) Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

c) Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

d) Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die bei
Minderjährigen auch von dem gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen und nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist. Ausgenommen hiervon sind Vereinsmitglieder, die zum Spielbetrieb einer Mannschaft gehören. Für den Austritt dieses Mitgliedes sind die jeweiligen Wettspielordnungen der Verbände zu berücksichtigen.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, sämtliche Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

 

 

§ 5 Beiträge, Umlagen

1. Die Aufnahme in den Verein ist von der Zahlung einer Aufnahmegebühr nicht abhängig.

2. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

3. Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres (ordentliche Mitgliederversammlung),

b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

c) wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung dazu hat spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen, und zwar durch öffentlichen Aushang und durch Bekanntmachung auf der Homepage im Internet unter www.svholtland.de

Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wird nichts anderes bestimmt, wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Stimmabgabe der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitzählen.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

6. Über die Versammlung hat der Schriftwart eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,

b) Entlastung des Vorstandes, und zwar des Kassenwartes jährlich und der übrigen Mitglieder des Vorstandes stets nach Ablauf der Wahlperiode, sofern sich nicht wichtige Gründe ergeben, die Zweifel an einer einwandfreien Geschäftsführung begründen,

c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,

d) Wahl des Vorstandes,

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines,

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,

g) Wahl der Kassenprüfer,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

 

§ 8 Vorstand

1.

a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht ausschließlich aus

- dem/der 1. Vorsitzenden;

- dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden;

- dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden;

- dem/der Kassenwart(in);

 

 

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 1. stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

b) Der erweiterte Vorstand besteht aus

- dem/der Schriftführer/in

- dem/der Sportwart/in

- dem/der Jugendwart/in

- dem/der Öffentlichkeitsbeauftragten

- dem/der Sozialwart/in

 

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ, insbesondere der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für

a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;

b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung;

c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

d) die ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte und Aufstellung eines Haushaltsplanes;

e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 

 

§ 9 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind.
Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Einmalige Wiederwahl eines der Kassenprüfer ist zulässig.

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die politische Gemeinde Holtland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sports zu verwenden hat.

 

§ 11 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

1. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2013 beschlossen.
 
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft

 

 

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